Eckpunkte für einen Dualen Mindestlohn. Die Position der Fraktion DIE LINKE.

Ein gesetzlicher Mindestlohn ist notwendig

Mehr als 6 Mio. Beschäftigte arbeiten derzeit Vollzeit zu Niedriglöhnen (weniger als drei Viertel des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in Deutschland). Darunter sind mehr als 3 Mio. Beschäftigte die sich mit einem Armutslohn (weniger als der Hälfte des durchschnittlichen Bruttoeinkommens) begnügen müssen. Darüber hinaus arbeiten mehrere Millionen Menschen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und in Teilzeit zu Niedrig- und Armutslöhnen.

Zur Eindämmung von Niedriglohnbeschäftigung tragen Mindeststandards für die Entlohnung bei. Mindestlohnregelungen, die auf einer tariflichen Lohnfindung basieren, können diesen Anspruch unter den Bedingungen der fortschreitenden Erosion der tariflichen Lohnfindung allein nicht erfüllen. Die Ausbreitung tariffreier Zonen und "tarifschwacher" Zonen macht eine Ergänzung und Stützung der tariflichen Lohnfindung durch einen gesetzlichen Mindestlohn notwendig.

Einführung eines Systems Dualer Mindestlöhne

Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich deshalb für ein Duales Mindestlohnsystem ein. Im Kern sieht das System eine Kopplung eines gesetzlich festgelegten Mindestlohns mit tariflich vereinbarten und per Gesetz fixierten, branchenbezogenen Mindestlöhnen vor. Die gesetzliche Festlegung bildet die allgemeine Untergrenze der Entlohnung. Liegen die untersten Tarifentgelte einer Branche über dieser gesetzlichen Mindestanforderung, erklärt sie der Gesetzgeber auf Antrag einer der Tarifparteien zum Mindestlohn der jeweiligen Branche.

Die Einführung, Anpassung und Ausgestaltung der gesetzlichen Säule des Mindestlohns erfolgt so, dass die Normsetzungskompetenz der Tarifparteien bei der Lohnfindung gewahrt wird. Mit der tariflichen Säule des Mindestlohns wird die Tarifautonomie gestützt und eine branchenbezogene Ausgestaltung von Mindestlöhnen ermöglicht.

Der Duale Mindestlohn würde dem seit Jahren anhaltenden Rückgang der Real- und Nominaleinkommen - nicht nur in den untersten Einkommensbereichen - wirksam entgegenwirken. Der Duale Mindestlohn würde der zunehmenden Praxis des Lohndumpings und der Schmutzkonkurrenz einen wirksamen Riegel vorschieben, die tarifliche Lohnfindung stabilisieren und über die Stärkung der Einkommen für eine verbesserte Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen sorgen.

Arbeit ohne Armut

Mit der Verankerung des Dualen Mindestlohns soll Arbeit ohne Armut garantiert werden: Ein Lohn, der Arbeit ohne Armut ermöglicht, stellt die Mindestanforderung an eine sozial gerechte Gegenleistung für Erwerbsarbeit dar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung muss ein Arbeitseinkommen oberhalb der Armutsschwelle erzielt werden.

DIE LINKE. lehnt Mindestlohnkonzepte ab, die eine nichtarmutssichere Höhe von Mindestlöhnen erlauben, die nicht alle in Deutschland Beschäftigten erfassen, die die Einführung von Mindestlöhnen mit der Zahlung von Lohnsubventionen verbinden (Kombilohn) und die Ausweitung von Niedriglohnbeschäftigung zum Ziel haben.

Mindestlöhne in Europa - europäische Mindestlohnpolitik

In 18 von 25 EU-Staaten gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Bei unseren westeuropäischen Nachbarn liegt dieser derzeit zwischen 7,36 und 8,69 EURO. Die Erfahrungen bezüglich einkommens- und arbeitsplatzbezogener Wirkungen sind durchweg positiv. Sowohl für die USA als auch für Großbritannien weisen aktuelle Untersuchungen nach, dass durch die Einführung oder die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns die Beschäftigung nicht abgenommen hat, aber die Einkommenssituation vieler Menschen deutlich verbessert wurde: Allein in Großbritannien hat sich seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 1999 die wirtschaftliche Situation von über einer Million Beschäftigten verbessert.

Zur Weiterentwicklung der europäischen Integration bedarf es auch einer europäischen Mindestlohnpolitik. Nur so lässt sich eine Lohnkonkurrenz auf dem Rücken der Beschäftigten vermeiden. Deshalb setzt sich DIE LINKE. für die Festlegung europaweit einheitlicher Kriterien zur Bestimmung der Höhe nationaler Mindestlöhne ein. Damit würde ein bedeutender Schritt zur Umsetzung der - in der "EU-Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" von 1989 erhobenen - Forderung getan, wonach allen Beschäftigten ein gerechtes Arbeitsentgelt zu garantieren ist.

Eckpunkte einer gesetzlichen Regelung für einen Dualen Mindestlohn

  • Über ein Mindestentgeltgesetz wird ein allgemeingültiger Brutto-Stundenlohn als gesetzlicher Mindestlohn festgesetzt.
  • Ein Mindestlohngesetz legt fest, dass in den Branchen, in denen die tariflich vereinbarten Mindestentgelte über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, diese Tarife auf Antrag einer Tarifpartei als allgemeinverbindlich für die jeweiligen Branchen erklärt werden. Zu diesem Zweck wird das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) dergestalt verändert, dass die bisherige Beschränkung auf spezielle Branchen aufgehoben wird.
  • Ein Mindestlohngesetz legt die Höhe, die Modalitäten der Einführung und der Anpassung des Mindestlohns fest.
    Der Einstieg in den gesetzlich garantierten Mindestlohn muss mindestens ein Einkommen in der Höhe der Pfändungsfreigrenze (derzeit 985 Euro) ermöglichen. Deshalb tritt DIE LINKE. für den Einstieg in den gesetzlichen Mindestlohn mit 8 Euro brutto/Stunde ein.
    Der Einstieg kann in denjenigen Branchen schrittweise erfolgen, die nicht kurzfristig dazu in der Lage sind, ihren Beschäftigten einen Mindestlohn von 8 Euro zu zahlen.
    Nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist dieser mindestens jährlich anzupassen. Die Anpassungen folgen dem Grundsatz, dass Einkommen aus Vollzeiterwerbsarbeit oberhalb der Armutsgrenze liegen müssen.
  • Ein Mindestlohngesetz legt das Verfahren zur Beteiligung der Tarifparteien an der Ausgestaltung des Mindestlohns fest.
    Der Gesetzgeber trifft seine Entscheidungen nach Konsultationen mit den Tarifparteien. Die Tarifparteien stimmen ihre Empfehlung unter Einbeziehung wissenschaftlicher Experten miteinander ab. Dazu wir ein nationaler Mindestlohnrat eingerichtet.
  • Ein Mindestlohngesetz definiert Sanktionen bei Verstößen und garantiert das Verbandsklagerecht.

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